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Spezifikationen:

Lexikon der Gefahrgut-Begriffe

Abfälle (im Gefahrgutrecht):

Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.

Absender:

Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.

ADN:

Accord Européen Relatif au Transport International des Marchandises Dangereuses par Voie de Navigation Intérieure (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen).

ADNR:

Accord Européen Relatif au Transport International des Marchandises Dangereuses par Voie de Navigation Intérieure Rhin (Europäisches Übereinkommen über den internationalen Transport gefährlicher Güter auf dem Rhein).

ADR:

Accord Européen Relatif au Transport International des Marchandises Dangereuses par Route (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße).

ADR-Schein:

Bescheinigung, durch die Fahrzeugführer nachweisen, dass sie an einer besonderen Schulung teilgenommen und die Prüfung bestanden haben. Wird von der zuständigen Behörde ausgefüllt.

ASV:

Ausschuss Stoffe/Verpackungen des Gefahrgutverkehrsbeirates.

Aufsetztank:

Tank mit Fassungsraum größer als 450 Liter (ausgenommen festverbundene Tanks, Tankcontainer und Teile eines Batterie-Fahrzeugs, der in leerem Zustand auf- und abgenommen wird.

Ausrüstung:

Gegenstände für erste Hilfsmaßnahmen nach Unfällen (8.1.5 ADR und Unfallmerkblatt).

Außenverpackung:

äußerer Schutz einer Kombinations- oder zusammengesetzten Verpackung, einschließlich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstooffe und aller anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackungen zu umschließen und zu schützen.

BAG:

Bundesamt für Güterverkehr.

BAM:

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.

Batterie-Fahrzeug:

besteht aus Elementen, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden und dauerhaft auf einer Beförderungseinheit befestigt sind.

Bauartzulassung:

Zulassung von Verpackungen nach Prüfung durch die zuständige Behörde.

Beauftragte Person:

wer im Auftrag des Unternehmers oder des Inhabers des Betriebes in eigener Verantwortung deren Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften erfüllt.

Bedecktes Fahrzeug:

offenes Fahrzeug, das zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist.

Beförderer:

Unternehmen, dass die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.

Beförderung:

umfasst im Gefahrgutrecht die Ortsveränderung, die Übernahme und Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung.

Befüller:

Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder MEGC und/oder in ein Fahrzeug, Groß- oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt.

BLFA:

Bund-Länder-Fachausschuss

BMVBS:

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

CEFIC:

Internationaler Chemieverband.

Container:

Beförderungsgerät mit einem Fassungsraum von mindestens einem Kubikmeter, das zu dauerhafter Verwendung bestimmt und deshalb genügend widerstandsfähig ist, nach seiner besonderen Bauart dazu bestimmt, die Beförderung von Gütern durch ein oder mehrere Beförderungsmittel zu erleichtern. Der Begriff Container schließt weder die üblichen Verpackungen noch Großpackmittel (IBC), Fahrzeuge oder Tankcontainer ein.

CSC:

Internationales Übereinkommen über sichere Container, in der jeweils geltenden Fassung herausgegeben von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO).

Diagnostische Proben:

u.a. Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Gewebeflüssigkeiten von Mensch und Tier, die zu Untersuchungs- und Forschungszwecken befördert werden.

Dichtheitsprüfung:

Prüfung, bei der die Dichtheit eines Tanks, einer Verpackung oder eines Großpackmittels (IBC) sowie der Ausrüstung oder der Verschlusseinrichtungen geprüft wird.

Druckgaspackung:

nicht nachfüllbares Gefäß, das den Vorschriften des Abschnitts 6.2.4 ADR entspricht, aus Metall, Glas oder Kunststoff hergestellt ist, ein verdichtetes, verflüssigtes oder gelöstes Gas mit oder ohne einen flüssigen, pastösen oder punlverförmigen Stoff enthält und das mit einer Entnahmeeinrichtung ausgerüstet ist, die ein Ausstoßen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder flüssigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaums, einer Paste oder eines Pulvers oder in flüssigem oder gasfömigem Zustand ermöglicht.

DruckbehV:

Druckbehälterverordnung.

EBA:

Eisenbahnbundesamt.

Einzelverpackung:

Packstücke, die keine Innenverpackung benötigen, um ihre Behälterfunktion während des Transportes zu erfüllen.

EmS:

Emergency Schedules (Maßnahmen für Gefahrgutunfälle auf Schiffen; Gruppenunfallmerkblätter).

Fahrwegbestimmung:

Festlegen einer Fahrtroute für Transporte von Gütern der Anlage 1 GGVSE oder von bestimmten entzündbaren Stoffen der Gefahrklasse 3 durch die Straßenverkehrsbehörde nach GGVSE. In einigen Bundesländern per Allgemeinverfügung bekannt gegeben.

Fahrzeug:

alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Basisfahrzeug, Batteriefahrzeug, bedecktes, gedecktes, offenes Fahrzeug, Tankfahrzeug).

Feinstblechverpackungen:

Verpackungen mit rundem, elliptischem, rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt (auch konisch) sowie Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen aus Metall mit einer Wanddicke unter 0,5 mm, mit flachem oder gewölbtem Boden, mit einer oder mehreren Öffnungen (keine Kanister oder Fässer).

FIBC:

Flexible Intermediate Bulk Container, Bezeichnung für flexible Großpackmittel. Setzen sich zusammen aus Bedienungsausrüstungen und Handhabungsvorrichtungen sowie dem Packmittelkörper aus Folie, Gewebe oder einem anderen flexiblen Werkstoff gebildet wird.

Flüssige Stoffe: Gefährliche Güter mit einem Schme

Gefährliche Güter mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20°C oder darunter bei einem Druck von 101,3 kPa.

Flammpunkt:

die Temperatur, bei der sich auf der Oberfläche von brennbaren Flüssigkeiten entzündbare Dämpfe bilden, dient als Kriterium zur Beschreibung der Gefahr von brennbaren Flüssigkeiten.

Flaschenbündel:

ortsbewegliche Einheiten aus Flaschen, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und dauerhaft befestigt sind.

Gase:

Stoffe, die bei 50°C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder bei 20°C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.

GbV:

Gefahrgutbeauftragtenverordnung.

Gefahrgut:

Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgehen können.

Gefahrgut-Verkehrs-Beirat:

Gremium, das mit dem BMVBS vor Erlass von Rechtsverordnungen im Gefahrgutbereich Sachverständige bestimmter Sicherheitsbehörden und die beteiligte Wirtschaft anhört.

Gefahrstoff:

im Chemikaliengesetz bezeichnete Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. Sie sind explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich, giftig, sehr giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibiliserend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd oder umweltgefährdend. Das Gefahrstoffrecht betrachtet die Gefahren, die während des Umgangs und der Lagerung auftreten - im Unterschied zum Gefahrgutrecht, bei dem es um die Gefahren während des Transportes geht.

Gefahrzettel:

System zur Kennzeichnung von Verpackungen und Fahrzeugen, die gefährliche Güter enthalten.

Gefahrgutklassen:

1 - Explosive Stoffe und Gegenstände

2 - Gase

3 - Entzündbare flüssige Stoffe

4.1 Entzündbare feste Stoffe...

... selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe

4.2 - Selbstentzündliche Stoffe

4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser

... entzündliche Gase entwickeln

6.1 - Giftige Stoffe

5.1 - Organische Peroxide

5.2 - Organische Peroxide

6.2 - Ansteckungsgefährliche Stoffe

7 - Radioaktive Stoffe

9 - Verschiedene gefährliche Stoffe

und Gegenstände

8 - Ätzende Stoffe

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GGBefG:

Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz).

GGVBinSch:

Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt.

GGVSE:

Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn

GGVSee:

Gefahrgutverordnung See.

Großpackmittel:

IBC, starre oder flexible transportable Verpackung, die nicht in 6.1 ADR aufgeführt ist und einen Fassungsraum von höchstens 3 Kubikmetern für feste und flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe II und III, von höchstens 1,5 Kubikmetern für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in flexiblen IBC, Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus Holz verpackt sind, höchstens 3 Kubikmetern für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in metallenen IBC verpackt sind, höchstens 3 Kubikmetern für radioaktive Stoffe der Klasse 7; die für mechanische Handhabung ausgelegt ist und den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhalten kann, was durch die im ADR festgelegten Prüfungen nachgewiesen wird.

IAEA:

International Atomic Energy Agency (Internationale Atomenergie-Behörde).

IATA-DGR:

International Air Transport Association-Dangerous Goods Regulation (Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr des internationalen Verbandes der Fluggesellschaften)

IBC:

Intermediate Bulk Container, Bezeichnung für Großpackmittel. (siehe dort)

ICAO-TI:

International Civil Aviation Organization-Technical Instructions (Technische Anweisungen für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der internationalen zivilen Luftfahrtorganisation).
IMDG-Code: International

IMDG-Code:

International Maritime Dangerous Goods-Code (Empfehlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation IMO über gefährliche Güter).

IMO:

International Maritime Organization (Internationale Seeschiffsorganisation).

Innenverpackung:

Verpackung, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist.

Kanister:

Verpackung aus Metall oder Kunststoff mit rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt, mit einer oder mehreren Öffnungen.

Kemler-Zahl:

auf Warntafeln die obere Nummer; bezeichnet die Gefahr, die von dem Gut ausgeht.

Kennzeichnung:

zeigt auf Verpackungen an, dass diese Verpackungen bauartgeprüft sind und in der Herstellung bestimmten Voraussetzungen entsprechen; für Fahrzeuge, Container, Tanks, Versandstücke gibt es Regelungen zur Kennzeichnung, mit deren Hilfe auf die Gefahren aufmerksam gemacht wird, die vom beförderten Gut ausgehen.

Kombinationsverpackungen:

bestehen aus einem Innengefäß und einer Außenverpackung, beide Teile bilden nach ihrem Zusammenbau eine untrennbare Einheit, die als Einheit gelagert, gefüllt, befördert und entleert wird.

KrW/AbfG:

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.

Label:

(engl.) Bezeichnung für Gefahrzettel. System zur Kennzeichnung von Verpackungen und Fahrzeugen, die gefährliche Güter enthalten.

LBA:

Luftfahrtbundesamt zuständig für Umsetzung und Ausführung der Gefahrgutvorschriften im Lufttransport.

Limited Quantities:

Kleinstmengen gefährlicher Güter, die besonders verpackt werden und dann von Vorschriften des ADR freigestellt sind.

Lose Schüttung:

Beförderung eines festen Stoffes ohne Verpackung

MEGC:

Multi Element Gascontainer.

MFAG:

Medical First Aid Guide, medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern.

MoU:

Memorandum of Understanding

Multilaterale Vereinbarung:

Vereinbarungen zwischen RID-/ADR-Staaten, mit denen Abweichungen von den Vorschriften von RID/ADR ermöglicht werden.

N.A.G.-Eintragung:

nicht anderweitig genannt, eine Sammelbezeichnung für Stoffe, Lösungen, Gemische, Gegenstände, die in der Stoffaufzählung des ADR nicht namentlich genannt werden.

OCTI:

Zentralamt für den Internationalen Eisenbahnverkehr, Bern, verantwortlich für die Erarbeitung des RID

Offenes Fahrzeug: Fahrzeug, dessen Ladefläche offen oder nur mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen ist.
Orange Book: umgangssprachliche Bezeichnung für die "UN-Empfehlungen zum sicheren Transport gefährlicher Güter".
Ortsbeweglicher Tank: multimodaler Tank, der, wenn er für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 verwendet wird, einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern hat.
Packmittelkörper: eigentlicher Behälter einschließlich der Öffnungen und deren Verschlüsse, ohne Bedienungsausrüstung.
Proper Shipping Name: richtige Versandbezeichnung.
Prüfdruck: höchster effektiver Druck, der während der Druckprüfung im Tank entsteht.
Rekonditionierte Verpackung: Verpackungen, besonders Metallfässer, die bereits gebraucht und nach bestimmten Vorgaben des ADR wieder aufbereitet wurden.
RID: Réglement International Concernant le Transport des Marchandises Dangereuses par Chemins de Fer (Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn).
RSE: Richtlinie Straße Eisenbahn.
Sachkunde: ... hat ein Gefahrgutbeauftragter, wenn er ausreichende Kenntnisse über die für seinen Bereich maßgebenden Vorschriften über gefährliche Güter hat. Die Kenntnisse müssen durch eine besondere Schulung erworben sein.
Sack: flexible Verpackung aus Papier, Kunststofffolien, Textilien, gewebten oder anderen geeigneten Werkstoffen.
Sammeleintragung: definierte Gruppe von Stoffen oder Gegenständen.
Sammelsendung: besteht aus mehreren Packstücken verschiedener Versender.
Schriftliche Weisungen: Unfallmerkblätter. Sie enthalten Hinweise für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die sich während der Beförderung ereignen können, zum Beispiel zur Art der Gefahr, zu den erforderlichen ersten Maßnahmen und zur Ausrüstung, die für diese ersten Maßnahmen benötigt wird.
Sofortmaßnahme: Anordnung des BMVBS, durch die die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagt oder nur unter Bedingungen und Auflagen gestattet wird, weil sich die geltenden Sicherheitsvorschriften als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren herausgestellt und eine Änderung der Rechtsvorschriften in dem nach § 3 GGBefG vorgesehenen Verfahren nicht abgewartet werden kann. Gleiches gilt sinngemäß für den Fall, dass sich bei der Beförderung von Gütern, die bisher nicht den Gefahrgutvorschriften unterworfen waren, eine Gefährdung herausstellt. Diese Anordnungen gelten ein Jahr, sofern sie nicht vorher zurückgenommen werden.
SOLAS: International Convention for the Safety of Life at Sea (Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See).
Tank: Tankcontainer oder Tank mit einem Fassungsraum von mehr als einem Kubikmeter, der ein festverbundener Tank, ein Aufsetztank oder ein Element eines Batterie-Fahrzeugs sein kann.
Tankcontainer: Beförderungsgerät einschließlich Tankwechselaufbauten, das der Begriffsbestimmung der Container entspricht und so gebaut ist, dass es flüssige, pulverförmige oder körnige Stoffe aufnehmen kann und einen Fassungsraum von mehr als 0,45 Kubikmetern, für Stoffe der Klasse 2 von mehr als 1.000 Litern, hat.
Tankfahrzeug: Fahrzeug mit einem oder mehreren festverbundenen Tanks zur Beförderung von Flüssigkeiten, Gasen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen.
TUIS: Transport-Unfall-Informationssystem der Chemischen Industrie.
Umgang: Herstellen einschließlich Gewinnen oder das Verwenden im Sinne des Chemikalienrechts.
Umverpackung: Umschließung, die von einem Absender für die Aufnahme von mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird, z.B. Versandstücke auf einer Palette, die mit einer Schrumpffolie gesichert sind.
UN-Nummer: vierstellige Ziffer zur Kennzeichnung eines gefährlichen Stoffes, einer Stoffgruppe oder eines Gegenstandes.
VbF: Verordnung über brennbare Flüssigkeiten.
Verlader: Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug oder einen Großcontainer verlädt.
Verpacker: Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.
Verpackung: Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit das Gefäß seine Behältnisfunktion erfüllen kann.
Versandstück: versandfertiges Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus Verpackung und Inhalt.
ZKR: Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.
Zusammengesetzte Verpackung: für die Beförderung zusammengestzte Verpackung, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die in eine Außenverpackung eingesetzt sein müssen.

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