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1. Gesetzliche Grundlagen beachten, dazu zählen: Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG, |
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Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG), Landesbauordnung (LBO), Verordnung |
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über brennbare Flüssigkeiten (VbF), Gefahrstoffverordnung (GefStoffVO), Wasserhaushaltsgesetz |
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(WHG), Landeswassergesetz, Technische Regel Gefahrstoffe (TRGS) 514/ |
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515, Betriebssicherheitsverordnung, Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie. |
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2. Pflanzenschutzmittel in einem verschließbaren, kühlen, gut belüfteten, trockenen und |
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frostsicheren Raum mit widerstandsfähigen Wänden, einer stabiler und abschließbaren |
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Tür sowie einbruchsicheren Fenstern lagern. |
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3. Kleinmengen: verschließbarer Schrank (besser Gefahrstoffschrank nach DIN 12925) |
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Mittlere Mengen: Gefahrstoff-Container nach DIN 12925 |
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Größere Mengen: abschließbarer Raum |
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4. Beschilderung: „Pflanzenschutzmittel – Unbefugten ist der Zutritt verboten!“ |
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5. Vor der Eingangstür Schaumlöscher bereithalten (6 kg, TÜV alle 2 Jahre). |
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6. PSM nur in Originalverpackungen und stets unter Verschluss halten (unzugänglich für |
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Kinder und Betriebsfremde).7. Lichtschalter außen anbringen. Keine Elektrogeräte, Heizlüfter oder Gasstrahler imLagerraum verwenden. Wenn nötig, mit Ölradiator heizen. |
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8. PSM getrennt von Arznei-, Lebens-, Futter-, Düngemitteln und brennbaren Stoffen |
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lagern, auch nicht in Wohnungen oder Viehställen und daran angrenzenden Räumen. |
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9. Entsorgungsplan für PSM-Verpackungen (Sammelorte und Termine). |
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10. Pflanzenschutzmittel auslaufsicher lagern. Fußboden darf keinen Ablauf haben; versiegelte |
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Oberfläche mit erhöhter Schwelle im Türbereich. Bei Regallagerung sind Auffangwannen |
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für flüssige Pflanzenschutzmittel notwendig. |
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11. Flüssige PSM werden unterhalb von pulver- oder granulatförmigen PSM gelagert. |
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12. Für natürliche Be- und Entlüftung sorgen. |
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13. Waschgelegenheit in der Nähe des Lagerraumes einrichten. |
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14. Schutzkleidung (Schürze, Stiefel, Handschuhe, Augenschutz) und sonstige Hilfsmittel |
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(z. B. Augensprühflasche) bereithalten. |
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15. Pflanzenschutzmittel niemals in andere Gefäße umfüllen. |
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16. Für den Fall, dass Pflanzenschutzmittel auslaufen, müssen saugfähiges Material und |
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Sammelbehälter bereitstehen (z. B. Chemikalien-Bindemittel u. a.). |
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17. Die PSM-Lagerplätze und der Ort zum Abfüllen/Anmischen der Spritzbrühe sind mit |
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einem Behälter mit fest absorbierendem Material wie Sand, Spänen oder Plastiktüten |
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ausgestattet, der sich an einem festgelegten Ort befindet und im Falle von Verschütten/ |
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Auslaufen benutzt werden kann. |
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18. Angebrochene oder beschädigte Verpackungen dicht verschließen, um ein Ausschütten |
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oder das Austreten giftiger Gase zu verhindern. |
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19. Führung eines aktuellen Gefahrstoffverzeichnisses (GefStoffVO) auf Basis nationaler |
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Vorgaben über die PSM im Lager und Sammlung der dazugehörigen Sicherheitsdatenblätter |
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(Aktualisieren beim Auffüllen des PSM-Lagers). |
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20. Pflanzenschutzmittel gelten generell als Stoffe der Wassergefährdungsklasse (WGK) |
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„3“ (= stark wassergefährdende Stoffe) und sind entsprechend zu behandeln. Beim Lagern |
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müssen daher die Sicherheitsanforderungen für WGK 3 eingehalten werden.21. Bei Lagermengen über 100 l oder 100 kg ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungsund Alarmplan aufzustellen und das Merkblatt „Betriebs- und Verhaltensvorschriften“beim Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen in der Nähe des Lagers dauerhaft anzubringen. |
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22. Auffangvorrichtungen sind erforderlich, wenn mehr als 100 l Pflanzenschutzmittel |
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gelagert werden. Als Auffangvorrichtung können zugelassene Auffangwannen oder betonierte |
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Auffangräume mit zugelassenen Beschichtungen oder Auskleidungen verwendet |
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werden. Die Auffangvorrichtung muss in der Regel 10 % des Gesamtlagervolumens, |
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wenigstens aber den Rauminhalt des größten Behälters aufnehmen können. |
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23. Werden nur Behälter mit einem Rauminhalt bis 20 l gelagert, kann auf eine Auffangvorrichtung |
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verzichtet werden, wenn eine beständige und stoffundurchlässige Bodenbefestigung |
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vorhanden ist, wenn nur verschlossene Originalgebinde gelagert werden |
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und wenn ausreichend Chemikalien-Bindemittel bereitgehalten werden. |
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24. Das Pflanzenschutzmittellager ist der Kreisverwaltungsbehörde zur Errichtung anzuzeigen. |
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25. Giftige und sehr giftige Pflanzenschutzmittel sind unter Verschluss zu halten. |
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26. Genehmigungsfrei sind max. 200 kg oder l giftiger (T) und sehr giftiger (T+) Produkte, |
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davon max. 50 kg oder l T+. Bei Überschreitung der genehmigungsfreien Mengen |
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tritt die Technische Regel für gefährliche Stoffe (TRGS 514 aus GefStoffVO) in Kraft. |
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Diese umfasst erhebliche bauliche Auflagen, z. B. getrennte Lagerung zu anderen PSM, |
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Löschwasser-Rückhalteeinrichtung etc. Werden mehr als 50 l oder kg sehr giftiger oder |
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mehr als 200 l oder kg giftiger und sehr giftiger Präparate gelagert, müssen sie getrennt |
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von anderen Pflanzenschutzmitteln gelagert werden, z. B. in einem Gefahrstoffschrank |
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(nach DIN 12925 Teil 1) im Lager oder in einem anderen abgetrennten Raum. |
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27. Ab 100 kg Lagermenge sind Fragen zur wasserrechtlichen Genehmigung mit der Unteren |
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Wasserbehörde abzuklären. |
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28. Ab 5 t Lagerkapazität immissionsschutzrechtliche Genehmigung einholen. |
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29. Leergebinde im Lagerraum aufbewahren und zur PAMIRA-Sammlung bringen |